Allgemeine Geschäftsbedingungen 

White Rastas Werbeagentur


1. Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) gelten für alle Verträge über Leistungen zwischen der Inhaberin Franziska Bormann von WHITE RASTAS WERBEAGENTUR, Straße + Hausnummer (auf Grund dessen die Geschäftsadresse auch als privater Wohnsitz genutzt wird, zum Datenschutz nicht veröffentlicht), 06485 Quedlinburg (nachfolgend „WHITE RASTAS WERBEAGENTUR“ genannt) und dem Auftraggeber.
(2) Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, WHITE RASTAS WERBEAGENTUR hat deren Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
(3) WHITE RASTAS WERBEAGENTUR erbringt Leistungen in den Bereichen Werbung, Online Marketing, Webservice, Social Media Management, Büromanagement und Media, insbesondere Webdesign mit E-Commerce, dazugehöriger Suchmaschinenoptimierung, Erstellung von Werbetexten, Erstellung von Werbeaufnahmen, Video- oder Imagefilmen, Aufbau und Betreuung von Social Media Netzwerken wie Facebook, Instagram, YouTube und Co., Entwicklung und Design von Logos, Design und Organisation von Werbemitteln jeder Art, Terminierung in der Kaltakquise, Büromanagement im Backoffice und als Urlaubs- und Krankheitsvertretung, sowie der Auftragsbearbeitung für jegliche Art von Büroservices wie die Erstellung von Dokumenten, sortieren von Unterlagen, scannen und kopieren und allen weiteren auf der Website www.white-rastas-werbeagentur.com angebotenen Dienstleistungen. 
(4) Die zu erbringenden Leistungen ergeben sich insbesondere aus den Angeboten von WHITE RASTAS WERBEAGENTUR.


2. Vertragsschluss und Vertragsinhalt
(1) Verträge mit WHITE RASTAS WERBEAGENTUR kommen erst mit Zugang der Auftragsbestätigung bzw. mit der Bestellung des Auftraggebers auf der Grundlage eines vorher von WHITE RASTAS WERBEAGENTUR übermittelten Angebots, in Ermangelung eines solchen, durch die Bestätigung des Ausführungstermins zustande. WHITE RASTAS WERBEAGENTUR behält sich vor, Angebote (insbesondere bei Klein- und Eilaufträgen) durch sofortige Ausführung konkludent oder (fern-) mündlich anzunehmen. 
(2) Jede Änderung und/oder Ergänzung eines Vertrages und/oder seiner Bestandteile bedarf der Text- oder Schriftform. 
(3) Mündliche Nebenabreden sind nur verbindlich, wenn sie von WHITE RASTAS WERBEAGENTUR in Textform oder schriftlich bestätigt worden sind. Insbesondere binden die von Mitarbeitern oder freien Dienstleistern von WHITE RASTAS WERBEAGENTUR gegebenen Zusagen nicht.


3. Auftragsausführung und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Die Auftragsausführung erfolgt zu dem im Vertrag genannten Zeitpunkt. Jede Verpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Belieferung von WHITE RASTAS WERBEAGENTUR bzw. der Zuverlässigkeit der im Rahmen des Auftrages eingeschalteten Drittunternehmen, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung wurde durch WHITE RASTAS WERBEAGENTUR verschuldet. 
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, WHITE RASTAS WERBEAGENTUR rechtzeitig über Art, Umfang und Zeitfolge der geforderten Leistung zu informieren und die für die sachgerechte Abwicklung des Auftrages erforderlichen Informationen und Dokumente fristgerecht und kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus stellt der Auftraggeber WHITE RASTAS WERBEAGENTUR notwendige Informationen über das Unternehmen selbst sowie deren Produkte und Dienstleistungen kostenfrei zur Verfügung. 
(3) Der Auftraggeber hat die für die Abwicklung der Projekte erforderlichen Erklärungen, insbesondere Freigabeerklärungen und Genehmigungen, in schriftlicher Form so rechtzeitig zu erteilen, dass der Arbeitsablauf von WHITE RASTAS WERBEAGENTUR und die weitere Projektabwicklung nicht verzögert oder beeinträchtigt werden. Sofern beim jeweiligen Projekt ein Zeitplan vereinbart wird, sind die vereinbarten Mitwirkungspflichten vom Auftraggeber innerhalb der vereinbarten Zeiträume, insbesondere für Lieferung von Inhalten und Erteilung von Freigaben, einzuhalten. 
(4) Von WHITE RASTAS WERBEAGENTUR zur Verfügung gestellte Vorlagen und Entwürfe sind nach Farbe, Bild- oder Tongestaltung erst dann verbindlich, wenn ihre entsprechende Realisierungsmöglichkeit in Textform oder schriftlich von WHITE RASTAS WERBEAGENTUR bestätigt wird. 


4. Vom Auftraggeber eingebrachte Gegenstände, Dokumente und Daten
Sofern zur Auftragsausführung seitens des Auftraggebers an WHITE RASTAS WERBEAGENTUR Gegenstände oder Dokumente, überlassen werden, müssen stets Kopien übergeben werden. Die Originale verbleiben beim Auftraggeber. Der Auftraggeber ist in jedem Fall verpflichtet, von den überlassenen Gegenständen und Dokumenten auf eigene Kosten Kopien anzufertigen, die bei ihm verbleiben. 
Die Aufbewahrung und Lagerung der oben genannten Gegenstände, Dokumente oder Daten obliegt grundsätzlich dem Auftraggeber. Kosten, die im Zusammenhang mit der Lagerung und Aufbewahrung der seitens des Auftraggebers eingebrachten Gegenstände, Dokumente oder Daten entstehen, gehen zu seinen Lasten. 
Eine Sicherung und Speicherung der seitens des Auftraggebers eingebrachten Daten durch WHITE RASTAS WERBEAGENTUR erfolgt nur aufgrund gesonderter Vereinbarung. 
Versicherungen gegen Diebstahl, Feuer, Wasser oder jede andere Gefahr der Beschädigung oder des Untergangs werden von WHITE RASTAS WERBEAGENTUR für die vom Auftraggeber eingebrachten Gegenstände, Dokumente oder Daten nicht abgeschlossen, es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart. 
Alle Arbeitsunterlagen werden von WHITE RASTAS WERBEAGENTUR sorgsam behandelt, vor dem Zugriff Dritter geschützt, nur zur Erarbeitung des jeweiligen Auftrages genutzt und werden nach Beendigung des Auftrages an den Auftraggeber zurückgegeben oder gelöscht.


5. Garantie für Vorlagen
(1) Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller an WHITE RASTAS WERBEAGENTUR übergebenen Gegenstände, Dokumente und Vorlagen, wie z. B. Skizzen, Entwürfe, Muster, Marken, Fotos, Texte und dergleichen berechtigt ist und diese nicht mit Rechten Dritter behaftet sind. Bei Bedarf wird der Auftraggeber selbst das notwendige Stockmaterial lizenzieren und an WHITE RASTAS WERBEAGENTUR zur Auftragsausführung übergeben.
(2) Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber WHITE RASTAS WERBEAGENTUR von allen Ersatzansprüchen Dritter frei. Die Freistellungsverpflichtung umfasst auch die notwendigen Rechtsverfolgungskosten auf erstes Anfordern. 


6. Lieferfristen, Fixgeschäfte, Gefahrübergang und höhere Gewalt
(1) Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn der Auftraggeber etwaige Mitwirkungspflichten (z.B. Beschaffung von Unterlagen, Freigaben) ordnungsgemäß erfüllt hat. 
(2) Lieferverpflichtungen sind von WHITE RASTAS WERBEAGENTUR dann erfüllt, sobald die Arbeiten und Leistungen von WHITE RASTAS WERBEAGENTUR zur Versendung gebracht sind. Die Kosten und das Risiko der Übermittlung (z. B. Beschädigung, Verlust, Verzögerung), gleich mit welchem Medium übermittelt wird, trägt der Auftraggeber. 
(3) Fixgeschäfte sind ausdrücklichen als solche zu bezeichnen und zu vereinbaren. 
(4) Störende Ereignisse höherer Gewalt entbinden WHITE RASTAS WERBEAGENTUR von der rechtzeitigen Leistung. Dies gilt auch dann, wenn solche Ereignisse während eines vorliegenden Verzuges eintreten. Der höheren Gewalt stehen währungs-, handelspolitische oder sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, von WHITE RASTAS WERBEAGENTUR nicht verschuldete Betriebsstörungen wie z. B. Feuer und Rohstoff- / Energiemangel, Behinderung der Verkehrswege sowie alle sonstigen Umstände gleich, welche, ohne von WHITE RASTAS WERBEAGENTUR verschuldet zu sein, die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Dabei ist es unerheblich, ob diese Umstände bei WHITE RASTAS WERBEAGENTUR oder einem Drittunternehmen eintreten. Wird aufgrund der vorgenannten Ereignisse die Ausführung des Vertrages für eine der Vertragsparteien unzumutbar, insbesondere verzögert sich die Ausführung des Vertrages in wesentlichen Teilen um mehr als sechs Monate, so kann diese Partei die Aufhebung des Vertrages erklären. 


7. Abnahme und Freigaben
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die von WHITE RASTAS WERBEAGENTUR erbrachte Werkleistung nach deren Erhalt unverzüglich zu untersuchen und eventuelle Mängel gegenüber WHITE RASTAS WERBEAGENTUR unverzüglich zu rügen. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Werkleistung in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt. Handelt es sich um versteckte Mängel, sind diese unverzüglich nach Entdecken zu rügen. 
(2) Wird die Leistung auf Wunsch des Auftraggebers an einen Dritten versandt, ist der Auftraggeber verpflichtet, die Leistung von WHITE RASTAS WERBEAGENTUR am Eingangsort zu überprüfen bzw. überprüfen zu lassen. 
(3) Hat der Auftraggeber die Leistungen von WHITE RASTAS WERBEAGENTUR genehmigt, freigegeben oder für druckreif erklärt, ist WHITE RASTAS WERBEAGENTUR damit von jedweder Verantwortung für die Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen befreit und der Auftraggeber übernimmt die Verantwortung für die technische und funktionsgemäße Richtigkeit von Produkt, Text, Bild und Gestaltung sowie die Ausführbarkeit der Produktion. Gleiches gilt für eigenmächtig vorgenommene Korrekturen durch den Auftraggeber. 
(4) Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren berechtigen geringfügige Farbabweichungen vom Original nicht zur Beanstandung. Das Gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andrucken und Auflagendruck. Beanstandungen an einem Teil der Leistung führen nicht zur Beanstandung der gesamten Leistung. 


8. Urheberrecht und Nutzungsrechte
(1) Jeder erteilte Gestaltungsauftrag an WHITE RASTAS WERBEAGENTUR ist ein Urheberwerkvertrag, der auf Erstellung eines Entwurfs und auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Leistungen gerichtet ist (zweigliedriger Designvertrag). 
(2) Alle Entwürfe, Entwicklungen, Ausarbeitungen, Reinzeichnungen und sonstige Arbeiten (nachfolgend „Arbeiten“ genannt) unterliegen den Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes, und zwar auch dann, wenn die nach dem Urheberrechtsgesetz erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. 
(3) WHITE RASTAS WERBEAGENTUR überträgt an den Auftraggeber alle für die Verwendung der vertragsgemäßen Arbeiten erforderlichen Nutzungsrechte in dem Umfang, wie dies für den Auftrag vereinbart ist oder sich aus den für WHITE RASTAS WERBEAGENTUR erkennbaren Umständen des Auftrags ergibt. Im Zweifel werden einfache Nutzungsrechte im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland für die Einsatzdauer der Kommunikationsmaßnahme übertragen. 
(4) Die Arbeiten dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung von WHITE RASTAS WERBEAGENTUR weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung und / oder Änderung – auch von Teilen – ist unzulässig. 
(5) Eine Übertragung von Nutzungsrechten durch den Auftraggeber an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung. 
(6) Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Zahlung der Vergütung durch den Auftraggeber auf diesen über. 
(7) WHITE RASTAS WERBEAGENTUR steht gegenüber dem Auftraggeber über den Umfang der tatsächlichen Nutzung ein Auskunftsanspruch zu, der schriftlich zu erfüllen ist. 


9. Eigentum und Herausgabe von Daten, Datensicherung

(1) An den Entwürfen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen. Datenträger, Dateien und Daten werden nur herausgegeben, soweit die Ausübung der eingeräumten Nutzungsrechte dies erfordert. 
 (2) Es besteht keine Herausgabepflicht von WHITE RASTAS WERBEAGENTUR an Originaldateien. Dem Auftraggeber wird für Printproduktionen ein druckfähiges PDF übermittelt. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Originaldateien und Arbeitsgrundlagen, ist dies gesondert zu vereinbaren und angemessen zu vergüten. 
 (3) WHITE RASTAS WERBEAGENTUR ist nicht zur Archivierung dem Auftrag zugrundeliegenden Daten verpflichtet. Mit Übergabe der Auftragsdaten ist der Auftrag vollständig ausgeführt. Der Auftraggeber ist selbst zur Datensicherung, Sicherungskopie und Datenarchivierung verpflichtet.

 

10. Vergütung
(1) WHITE RASTAS WERBEAGENTUR berechnet seine Leistungen, wenn nicht anders vereinbart, nach Pauschal- oder Stundensätzen. Mit der vereinbarten Vergütung werden im Zweifel nur die Leistungen für Konzeption, Gestaltung und Erstellung bzw. Umsetzung der Kommunikationsmaßnahme vergütet. Zusätzliche Leistungen, die für die Ausführung des Auftrages notwendig sind, werden separat nach Aufwand in Rechnung gestellt. Hierbei handelt es sich z.B. um verauslagte Leistungen für Proofs, Andrucke, Lektorat, Scans, Fotos sowie erforderliche Fahrtkosten und Spesen. Gleiches gilt für Organisations- bzw. Beschaffungskosten, Nutzungsrechte und Leistungen hinzugezogener Drittdienstleister. 
(2) Sonstige auftragsbezogene Leistungen wie Einholung und Vergleich von Angeboten, Recherchen, Versand, Versicherung etc. sowie Beschaffungs-, Organisations- und Überwachungsaufwand werden nach Zeitaufwand mit einem Stundensatz in Rechnung gestellt und vom Auftraggeber gesondert vergütet. 
(3) Autorenkorrekturen sind von einer Pauschalvergütung nicht umfasst. Vom Auftraggeber veranlasste Korrekturen werden nach Aufwand auf Stundensatzbasis vergütet. 
(4) Weiterer Aufwand, der durch Sonderwünsche des Auftraggebers anfällt (z.B. außergewöhnliche Kommunikations-, Versand- oder Vervielfältigungskosten), sind WHITE RASTAS WERBEAGENTUR vom Auftraggeber nach Stundensatz und gemäß den angefallenen Kosten zu erstatten. 
(5) Alle in Angeboten und Aufträgen genannte Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in Höhe von 19%. 


11. Vergütung bei Abbruch
  Wenn der Auftraggeber eine Planung, ein Projekt, einen Auftrag oder einzelne Arbeiten ändert oder abbricht, hat er WHITE RASTAS WERBEAGENTUR alle angefallenen Kosten sowie die durch die Änderung oder den Abbruch bedingten Honorarausfall zu ersetzen. Im Zweifel gilt § 649 BGB. Außerdem ist der Auftraggeber verpflichtet, WHITE RASTAS WERBEAGENTUR von allen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten freizustellen, die aus der Änderung oder dem Abbruch der Arbeiten resultieren. 


12. Nebenkosten
(1) Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für Papierkosten, spezielle Materialien, für die Anfertigung von Fotos und Modellen, das Bespielen von Datenträgern, die Herstellung von Druckvorlagen etc. sind vom Auftraggeber nach Stundenaufwand und Materialkosten zu erstatten. 
(2) Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem jeweiligen Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber (Fahrten 1. Klasse bzw. Kilometer Pauschale, Hotelkategorie vier Sterne) zu erstatten. 
(3) Die Kosten für Kurierfahrten und Versandleistungen per Spedition sind vom Auftraggeber zu erstatten. 


13. Vorschuss und Abschlagszahlungen
(1) Erstreckt sich die Erarbeitung der vereinbarten Leistungen über einen längeren Zeitraum, so kann WHITE RASTAS WERBEAGENTUR dem Auftraggeber Abschlagszahlungen über die bereits erbrachten Teilleistungen in Rechnung stellen. Diese Teilleistungen müssen nicht in einer für den Auftraggeber nutzbaren Form vorliegen und können auch als reine Arbeitsgrundlage auf Seiten von WHITE RASTAS WERBEAGENTUR verfügbar sein. 
(2) Außerdem ist WHITE RASTAS WERBEAGENTUR zur angemessenen Vorschussforderung berechtigt. 


14. Fremdleistungen
(1) WHITE RASTAS WERBEAGENTUR ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen in Vertretung und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber erteilt WHITE RASTAS WERBEAGENTUR auf Anforderung eine entsprechende schriftliche Vollmacht. 
(2) Für den Fall, dass WHITE RASTAS WERBEAGENTUR Leistungen in dessen Vertretung für den Auftraggeber beauftragt, die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz abgabepflichtig sind (z.B. Illustration, Foto, Styling), sind die Abgaben vom Auftraggeber als Verwerter der künstlerischen Leistung zu tragen. Der Auftraggeber stellt WHITE RASTAS WERBEAGENTUR vor der möglichen Inanspruchnahme (als Vermittler) durch die Künstlersozialkasse frei und erteilt WHITE RASTAS WERBEAGENTUR auf Wunsch einen geeigneten Nachweis über die getätigte Abgabepflicht und nennt seine KSK-Abgabenummer. 
(3) Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung von WHITE RASTAS WERBEAGENTUR abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, WHITE RASTAS WERBEAGENTUR im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. 


15. Haftung WHITE RASTAS WERBEAGENTUR
(1) WHITE RASTAS WERBEAGENTUR haftet gleich aus welchem Rechtsgrund nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. Für leichte Fahrlässigkeit haftet WHITE RASTAS WERBEAGENTUR nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesem Fall ist jedoch die Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn ausgeschlossen. Die Haftung für positive Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung ist außerdem auf den Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schadens sowie in der Höhe auf das Auftragsvolumen begrenzt. 
(2) Für Aufträge, die WHITE RASTAS WERBEAGENTUR in Vertretung für den Auftraggeber an Dritte erteilt werden, übernimmt WHITE RASTAS WERBEAGENTUR gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung oder Gewährleistung, soweit WHITE RASTAS WERBEAGENTUR kein Auswahlverschulden trifft. 
(3) Sofern WHITE RASTAS WERBEAGENTUR selbst Vertragspartner von dritten Leistungserbringern ist, tritt WHITE RASTAS WERBEAGENTUR hiermit sämtliche zustehenden Gewährleistungs-, Schadenersatz- und sonstigen Ansprüche aus fehlerhafter, verspäteter oder Nicht-Leistung an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber verpflichtet sich, von einer Inanspruchnahme von WHITE RASTAS WERBEAGENTUR zunächst die abgetretenen Ansprüche durchzusetzen. 
(4) Ereignisse höherer Gewalt berechtigen WHITE RASTAS WERBEAGENTUR, die vom Auftraggeber beauftragte Leistung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Ein Schadensersatzanspruch vom Auftraggeber gegen WHITE RASTAS WERBEAGENTUR resultiert daraus nicht. Dies gilt auch dann, wenn dadurch für den Auftraggeber wichtige Termine und / oder Ereignisse nicht eingehalten werden können und / oder nicht eintreten. 
(5) WHITE RASTAS WERBEAGENTUR haftet in keinem Fall wegen der in den Werbemaßnahmen enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Auftraggebers. WHITE RASTAS WERBEAGENTUR haftet auch nicht für die design-, urheber- und markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der im Rahmen des Auftrages gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Bilder, Grafiken, Fotos, Konzeptionen und Entwürfe. Erstellt WHITE RASTAS WERBEAGENTUR im Auftrag des Auftraggebers eine für das Internet bestimmte Website, haftet WHITE RASTAS WERBEAGENTUR nicht für die dort eingestellten Inhalte oder Links. Eine inhaltliche Prüfung durch WHITE RASTAS WERBEAGENTUR findet nicht statt. 


16. Rechtliche Unbedenklichkeit der Auftrags Arbeiten
(1) Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der durch WHITE RASTAS WERBEAGENTUR erarbeiteten und durchgeführten Maßnahmen und Kommunikationsmittel wird vom Auftraggeber getragen. Das gilt insbesondere für den Fall, dass die Kommunikationsmaßnahmen und Gestaltungen gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des Urheberrechts und der Registerschutzrechte (Marke, Design) verstoßen. Gleichzeitig versichert WHITE RASTAS WERBEAGENTUR, dass sämtliche Leistungen und Arbeiten als eigene kreative Leistung erbracht werden.
(2) WHITE RASTAS WERBEAGENTUR ist nicht zu Recherchen verpflichtet, ob Gestaltungsarbeiten gegen bestehende Schutzgesetze verstoßen. Notwendige Recherchen werden insoweit vom Auftraggeber auf dessen Kosten vorgenommen.
(3) Sofern WHITE RASTAS WERBEAGENTUR von dritter Seite wegen Verstöße gegen Rechte Dritter, insbesondere wegen Schutzrechtsverletzung, in Anspruch genommen werden, stellt der Auftraggeber WHITE RASTAS WERBEAGENTUR von der Inanspruchnahme frei, sofern WHITE RASTAS WERBEAGENTUR die Rechtsverletzung nicht zu vertreten hat. 


17. Signierung, Eigenwerbung und Belegexemplare
(1) WHITE RASTAS WERBEAGENTUR darf die Gestaltungsarbeiten mit einem Agenturhinweis versehen und für die Eigenwerbung nutzen, wobei eine Nutzung nicht vor einer Erstveröffentlichung des Auftraggebers erfolgen wird. Das gilt auch dann, wenn an den Gestaltungen ausschließliche Nutzungsrechte eingeräumt wurden. Im Rahmen der Eigenwerbung ist WHITE RASTAS WERBEAGENTUR zur Nennung des Auftraggebers und Verwendung des Firmenlogos des Auftraggebers berechtigt.
(2) Von allen vervielfältigten Gestaltungsarbeiten überlässt der Auftraggeber WHITE RASTAS WERBEAGENTUR unentgeltlich mindestens fünf einwandfreie Belegexemplare. WHITE RASTAS WERBEAGENTUR ist berechtigt, diese Exemplare zum Zwecke der Eigenwerbung zu nutzen. 


18. Schlussbestimmungen
(1) Der Auftraggeber ist nicht dazu berechtigt, Ansprüche aus dem jeweiligen Vertrag abzutreten. 
(2) Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Auftraggeber ist nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig. 
(3) Gerichtsstand ist der Sitz von WHITE RASTAS WERBEAGENTUR, wenn es sich beim Auftraggeber um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt.